6. 6.1. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung ganz überwiegend. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (vorbehältlich dem Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege) dem Beklagten aufzuerlegen und er hat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteikosten sind grundsätz- - 17 -