5.5.4. Grundsätzlich sind die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten vom Besuchsrechtsberechtigten zu tragen. Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5).