Es erscheint daher kind- und sachgerecht, wenn die ersten persönlichen Kontakte im geschützten Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts stattfinden. Wenn der Beklagte ernsthaft anstrebt, mit seinen Kindern regelmässige persönliche Kontakte zu pflegen, ist es ihm zuzumuten, sich auf diese Umstände einzulassen, um den Kindern zu ermöglichen, wieder Vertrauen in ihn zu fassen und ihre bestehenden Ängste abzubauen.