5.4.6. Der Beklagte widerspricht sich, wenn er einerseits vorbringt, es sei aus finanziellen und logistischen Gründen illusorisch, dass er für vier Stunden Kontakt für zwei Wochen eine Auslandreise unternehmen und sich für diesen Zeitraum in der Schweiz aufhalten könne, und andererseits selber ein Besuchsrecht von vier Wochen in der Schweiz (neben vier Wochen in R._____) beantragt. Er verkennt auch, dass innerhalb eines zweiwöchigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss dem angefochtenen Entscheid in der ersten Phase acht Stunden (und nicht vier) an Besuchskontakten (2 Mal 2 Stunden pro Woche) vorgesehen sind.