Denn ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Bezüglich Wille des Kindes ist dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzu- - 14 - nehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3).