Das geforderte Ferienrecht von acht Wochen – vier davon in der Schweiz, vier in R._____ – sei unter Berücksichtigung der Wohnsituation der Kinder sachgerecht und praktikabel. Es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beklagte das Kindeswohl gefährde. Er telefoniere mehrmals in der Woche mit ihnen und habe ein gutes Verhältnis zu ihnen (Berufung Rz. 16 ff. und 23 ff.).