5.4.2. Die siebenjährige Tochter D._____ beschrieb den Beklagten sowohl in ihrer Erinnerung an die Zeit des Zusammenlebens in R._____ als auch beim aktuellen telefonischen Kontakt mit der Klägerin oder ihrem Bruder als "streng", "hässig", "frech" und bestimmend. Ein entsprechendes Verhalten befürchtet sie auch für den Fall, dass sie ihn wieder persönlich treffen würde. Nur im telefonischen Kontakt mit ihr sei er "lieb". Sie könne sich Ferien mit dem Beklagten nicht vorstellen und habe Angst davor (act. 222).