5.2. Demgegenüber hat die Vorinstanz dem Beklagten zwei Videocalls pro Woche (in Streitfall: jeweils am Mittwoch und am Sonntag um 13 Uhr) zugestanden, wobei die Telefonate im Wochentotal mindestens 30 Minuten zu betragen hätten. Sodann sprach sie ihm ein Ferienrecht in der Schweiz von vier Wochen, maximal zwei Wochen am Stück, in den Schulferien zu. Sie ordnete weiter an, dass die Besuche in den ersten vier Ferienwochen begleitet, unter Aufsicht einer Drittperson, stattfinden sollten (zwei Mal pro Woche à zwei Stunden). Das Ferienrecht habe der Beklagte auf eigene Kosten wahrzunehmen (angefochtener Entscheid E. 7.3).