Die mit jener Verfügung mit grosser Vorlaufzeit auf den 25. November 2024 angesetzte Verhandlung stand zu diesem Zeitpunkt bereits relativ kurz bevor. Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine Einvernahme des sich in R._____ befindenden Beklagten per Videokonferenz das wiederum auf dem Rechtshilfeweg einzuholende Einverständnis der R._____ Behörden bedingt hätte. Dies entspricht sowohl den Gesetzesmaterialien (Botschaft S. 2750) als auch der herrschenden Lehre (MÜLLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 141a und N. 37 zu Art. 170a ZPO; HOTZ, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 39 ff.