Im Zeitpunkt des Gesuchs um Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz dauerte das erstinstanzliche Eheschutzverfahren bereits über zwei Jahre. Dies war zu einem grossen Teil darauf zurückzuführen, dass die Verfügung vom 20. März 2023 als erste Verfügung, welche dem Beklagten zuzustellen war, diesem auf dem Rechtshilfeweg erst im August 2024 zugestellt werden konnte (vgl. Eingabe des Bundesamts für Justiz vom 9. September 2024, act. 110, und die Beilagen dazu). Die mit jener Verfügung mit grosser Vorlaufzeit auf den 25. November 2024 angesetzte Verhandlung stand zu diesem Zeitpunkt bereits relativ kurz bevor.