Die Gründe, weshalb die Vorinstanz auf die Durchführung einer Videokonferenz verzichtet hat, erscheinen nachvollziehbar. Im Eheschutzverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010 E. 4.4.2). Im Zeitpunkt des Gesuchs um Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz dauerte das erstinstanzliche Eheschutzverfahren bereits über zwei Jahre.