Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 dispensierte die Gerichtspräsidentin den Beklagten antragsgemäss von der Verhandlung und wies den Antrag um Teilnahme per Videokonferenz aber ab (act. 115). Der Beklagte hätte zu diesem Zeitpunkt auf sein Dispensationsgesuch zurückzukommen und dennoch persönlich an der Verhandlung teilnehmen können. Er wäre dann auch persönlich angehört worden. Das rechtliche Gehör des Beklagten wurde folglich nicht verletzt, zumal sich der Beklagte mehrfach schriftlich und an der Verhandlung über seine Anwältin äussern konnte. - 10 -