4.3. Die Vorinstanz hat es dem Beklagten grundsätzlich nicht verweigert, persönlich angehört zu werden. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde dieser zur Verhandlung vom 25. November 2024 vorgeladen (act. 71 ff.). Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 zum einen darum, von der Verhandlung dispensiert zu werden, und zum anderen darum, per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen zu dürfen (act. 114). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 dispensierte die Gerichtspräsidentin den Beklagten antragsgemäss von der Verhandlung und wies den Antrag um Teilnahme per Videokonferenz aber ab (act. 115).