4.2. Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, zwar sehe Art. 297 Abs. 1 ZPO die persönliche Anhörung der Eltern vor, doch könne das Gericht in Ausnahmefällen darauf verzichten. Die ZPO erlaube seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Teilrevision die Befragung per Videokonferenz, es seien dabei jedoch die Regeln der internationalen Rechtshilfe einzuhalten. Der Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz bezeichne eine Beweiserhebung in Bezug auf R._____ als "sehr schwierig". Es sei daher ausnahmsweise auf eine Durchführung der persönlichen Anhörung des Beklagten zu verzichten.