Das käme einem Leerlauf gleich. Soweit der Beklagte sinngemäss moniert, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte dürfe nicht als Folge der Kindesentführung durch die Klägerin begründet werden, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ den von einer Kindesentführung betroffenen Elternteil nur insoweit vor dem Verlust der Zuständigkeit seines Wohnsitzstaates schützt, als dieser innert Jahresfrist ein Rückführungsgesuch stellt. Dies hat der Beklagte unterlassen. -9-