Die Vorinstanz hat daher für die Zuständigkeitsbestimmung zu Recht auf den Urteilszeitpunkt abgestellt. Ein anderer Schluss wäre auch im Ergebnis nicht sachgerecht: Die Gerichte in R._____ wären mangels gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder nicht mehr zuständig und bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens müsste bei einem Nichteintretensentscheid erneut in der Schweiz ein neues Verfahren eingeleitet werden. Das käme einem Leerlauf gleich.