3.4. Dem Standpunkt des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Die Zuständigkeit des Gerichts muss im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein und es genügt, dass sie bis zu jenem Zeitpunkt eintritt (BGE 133 III 539 E. 4.3; MÜL- LER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 58 vor Art. 2-10 IPRG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz bleibt eine bei Rechtshängigmachung der Klage bestehende Zuständigkeit nach dem Prinzip der "perpetuatio fori" zwar im Allgemeinen fixiert (Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.4.4.). Doch einerseits behauptet der Beklagte nicht, vor dem Eheschutzgesuch der Klägerin in R.___