3.3. Mit der Berufung stellt der Beklagte weder in Frage, dass die Vorinstanz die richtigen Rechtsnormen angewandt hat, noch dass die Kinder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und er keinen Rückführungsantrag gestellt hat. Er macht einzig geltend, der massgebliche Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbeurteilung sei nicht der Entscheid, sondern die Einleitung des Verfahrens. In letzterem Zeitpunkt habe aufgrund der erfolgten Kindesentführung keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte vorgelegen (Berufung Rz. 7 ff.).