3. 3.1. Im Hauptstandpunkt macht der Beklagte mit seiner Berufung geltend, die Vorinstanz sei örtlich (gemeint: international) unzuständig gewesen. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Beklagte die internationale Zuständigkeit nur bezüglich der Kinderbelange (vgl. Stellungnahme vom 1. November 2024 N. 3 ff., act. 120 f.). Auch die vorliegende Berufung beschränkt sich sinngemäss auf die Kinderbelange (und dort das Besuchsrecht, vgl. den Subeventualantrag).