2. Die Kinder der Parteien wohnen bei der Klägerin in der Schweiz und mit dem angefochtenen Entscheid wurde ihr die Obhut zugewiesen. Dies entsprach den übereinstimmenden Anträgen der Parteien. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder befindet sich damit in der Schweiz. Gestützt auf Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG und Art. 5 ff. und 15 ff. HKsÜ sind die schweizerischen Behörden als Rechtsmittelinstanz zuständig und es ist schweizerisches Recht auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. -7-