3.2. Mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.3. Mit Eingaben vom 29. September 2025 (Beklagter) und 6. Oktober 2025 (Klägerin) reichten die Parteien die Honorarnoten ihrer Rechtsvertreterinnen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: