- Jeden Mittwoch, Freitag und Sonntag um 16.30 Uhr für zwei Stunden jeweils in Form eines Videocalls - Jährlich acht Wochen (unbegleitet), vier Wochen davon in der Schweiz und vier Wochen in R._____ Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die gesamten Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts aufzukommen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin" Im Übrigen beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. -6-