2.8. An der Verhandlung vom 24. November 2024 erstatten die Rechtsvertreterinnen der Parteien mündlich Replik und Duplik und hielten je an den bereits gestellten Anträgen fest. Im Übrigen wurde die Klägerin befragt. Mit -4- Eingabe vom gleichen Tag brachte der Beklagte unter anderem vor, dass durch den Verzicht auf seine Befragung sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. 2.9. Mit Eingabe vom 28. November 2024 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2.10. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 hielt der Beklagte an seinen Rechtsbegehren fest. 2.11. Am 7. Februar 2025 hörte eine Fachrichterin die Kinder C._____ und D._____ an.