2. Es sei vorfrageweise über die Zuständigkeit zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.7. Mit Stellungnahme vom 18. November 2024 beantragte der Beklagte unter Vorbehalt der geltend gemachten Unzuständigkeit unter anderem: " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin die Kinder aus R._____ heimlich entführt hat. […] 4. [C._____ und D._____] seien unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen.