2.4. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 ersuchte der Beklagte, ihn von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung zu dispensieren und die Teilnahme per Videokonferenz zu ermöglichen. -3- 2.5. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 dispensierte die Gerichtspräsidentin den Beklagten von der persönlichen Erscheinungspflicht und wies seinen Antrag auf Teilnahme an der Eheschutzverhandlung unter Einsatz einer Videokonferenz ab. 2.6. Mit Stellungnahme vom 1. November 2024 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei auf das Eheschutzgesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.