2.2. Mit Verfügung vom 20. März 2023, welche dem Beklagten rechtshilfeweise an seinem Wohnsitz in R._____ zugestellt wurde, setzte die Gerichtspräsidentin dem Beklagten unter anderem Frist zur Stellungnahme zum Eheschutzbegehren an, forderte ihn zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils auf und lud die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 25. November 2024 vor. 2.3. Mit Eingabe vom 2. September 2024 zeigte die Rechtsvertreterin des Beklagten dem Gericht an, dass der Beklagte sie mit der Vertretung im Eheschutzverfahren beauftragt habe.