Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.167 / ft (SF.2022.22) Art. 6 Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Evelyn Roduner, […] Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 17. August 2009 und leben seit dem 17. August 2022 getrennt. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2011) und D._____ (geb. tt.mm. 2018) hervor. 2. 2.1. Am 20. September 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ ein Eheschutzgesuch ein. Dieses begründete sie mit Eingabe vom 26. Sep- tember 2022 und stellte unter anderem folgende Anträge: " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 17. August 2022 getrennt leben. […] 4. Die gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. […] 5. Dem Gesuchsgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräu- men. Er sei zu verpflichten, dieses in der Schweiz auszuüben. […]" 2.2. Mit Verfügung vom 20. März 2023, welche dem Beklagten rechtshilfeweise an seinem Wohnsitz in R._____ zugestellt wurde, setzte die Gerichts- präsidentin dem Beklagten unter anderem Frist zur Stellungnahme zum Eheschutzbegehren an, forderte ihn zur Bezeichnung eines Zustellungsdo- mizils auf und lud die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 25. Novem- ber 2024 vor. 2.3. Mit Eingabe vom 2. September 2024 zeigte die Rechtsvertreterin des Be- klagten dem Gericht an, dass der Beklagte sie mit der Vertretung im Ehe- schutzverfahren beauftragt habe. 2.4. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 ersuchte der Beklagte, ihn von der per- sönlichen Teilnahme an der Verhandlung zu dispensieren und die Teil- nahme per Videokonferenz zu ermöglichen. -3- 2.5. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 dispensierte die Gerichtspräsidentin den Beklagten von der persönlichen Erscheinungspflicht und wies seinen Antrag auf Teilnahme an der Eheschutzverhandlung unter Einsatz einer Vi- deokonferenz ab. 2.6. Mit Stellungnahme vom 1. November 2024 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei auf das Eheschutzgesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutre- ten. 2. Es sei vorfrageweise über die Zuständigkeit zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.7. Mit Stellungnahme vom 18. November 2024 beantragte der Beklagte unter Vorbehalt der geltend gemachten Unzuständigkeit unter anderem: " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzuhal- ten, dass die Gesuchstellerin die Kinder aus R._____ heimlich entführt hat. […] 4. [C._____ und D._____] seien unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. 5. Dem Gesuchsgegner sei ein Besuchs- bzw. Ferienrecht wie folgt zu gewähren: - Jeden Mittwoch, Freitag und Sonntag am Nachmittag für zwei Stun- den jeweils in Form eines Videocalls - Jährlich acht Wochen, vier Wochen davon in der Schweiz und vier Wochen in R._____ Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, für die gesamten Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts aufzukommen. […]" 2.8. An der Verhandlung vom 24. November 2024 erstatten die Rechtsvertrete- rinnen der Parteien mündlich Replik und Duplik und hielten je an den be- reits gestellten Anträgen fest. Im Übrigen wurde die Klägerin befragt. Mit -4- Eingabe vom gleichen Tag brachte der Beklagte unter anderem vor, dass durch den Verzicht auf seine Befragung sein rechtliches Gehör verletzt wor- den sei. 2.9. Mit Eingabe vom 28. November 2024 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbe- gehren fest. 2.10. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 hielt der Beklagte an seinen Rechtsbe- gehren fest. 2.11. Am 7. Februar 2025 hörte eine Fachrichterin die Kinder C._____ und D._____ an. 2.12. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 7. Februar 2025, 10. März 2025, 24. März 2025 sowie 10. April 2025 und der Klägerin vom 24. Februar 2025, 18. März 2025 sowie 31. März 2025. 2.13. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Q._____ unter anderem: " 1. Den Parteien wird das Getrenntleben im Sinne von Art. 175 ZGB bewil- ligt. […] 4. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. […] 5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kon- taktrecht gegenüber den gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ wie folgt auszuüben: - Videocalls zweimal pro Woche (im Streitfall: jeweils am Mittwoch und am Sonntag um 13 Uhr). Die Telefonate haben dabei im Wo- chentotal mindestens 30 Minuten zu betragen; - Vier Wochen Ferien in der Schweiz: In den Schulferien, auf Kosten des Gesuchsgegners, maximal zwei Wochen am Stück. Ein über zwei Wochen am Stück hinausgehendes Besuchsrecht ist nur mit dem Einverständnis der Kindsmutter möglich. -5- - Die Besuche haben in den ersten vier Ferienwochen begleitet und unter Aufsicht einer Drittperson stattzufinden (zwei Mal pro Woche à zwei Stunden). Der Kindsmutter wird die Aufgabe erteilt, die Besuchsbegleitung auf freiwilliger Basis in Zusammenarbeit mit der JEFB Bezirk Q._____ auf- zugleisen; ansonsten kann jederzeit ein Antrag auf Errichtung einer Bei- standschaft für das Aufgleisen der begleiteten Besuche erfolgen. Die Parteien haben die jeweiligen Ferien per Ende Jahr für das kom- mende Jahr dem anderen Elternteil schriftlich mitzuteilen. Ein weiterge- hendes oder anderslautendes Besuchs- oder Ferienrecht wird der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. […]" 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 30. Juni 2025 Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid vom 13. Juni 2025 des Bezirksgerichts Q._____ […] vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das Eheschutzgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 13. Juni 2025 des Bezirksgerichts Q._____ […] vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung und der persönlichen Befragung des Berufungsklägers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides vom 13. Juni 2015 des Bezirksgerichts Q._____ […] aufzuheben und dem Beru- fungskläger sei ein Besuchs- bzw. Ferienrecht für die Betreuung [von C._____ und D._____] wie folgt zu gewähren: - Jeden Mittwoch, Freitag und Sonntag um 16.30 Uhr für zwei Stun- den jeweils in Form eines Videocalls - Jährlich acht Wochen (unbegleitet), vier Wochen davon in der Schweiz und vier Wochen in R._____ Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die gesamten Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts aufzukommen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin" Im Übrigen beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung. -6- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 22. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Beru- fungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.3. Mit Eingaben vom 29. September 2025 (Beklagter) und 6. Oktober 2025 (Klägerin) reichten die Parteien die Honorarnoten ihrer Rechtsvertreterin- nen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfeh- lerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegrün- dung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Einschränkung, dass das Vor- bringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist, gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialma- xime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (Art. 317 Abs. 1bis e.c. i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bun- desgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). 2. Die Kinder der Parteien wohnen bei der Klägerin in der Schweiz und mit dem angefochtenen Entscheid wurde ihr die Obhut zugewiesen. Dies ent- sprach den übereinstimmenden Anträgen der Parteien. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder befindet sich damit in der Schweiz. Gestützt auf Art. 79 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG und Art. 5 ff. und 15 ff. HKsÜ sind die schweizerischen Behörden als Rechtsmittelinstanz zuständig und es ist schweizerisches Recht auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. -7- 3. 3.1. Im Hauptstandpunkt macht der Beklagte mit seiner Berufung geltend, die Vorinstanz sei örtlich (gemeint: international) unzuständig gewesen. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Beklagte die internationale Zustän- digkeit nur bezüglich der Kinderbelange (vgl. Stellungnahme vom 1. No- vember 2024 N. 3 ff., act. 120 f.). Auch die vorliegende Berufung be- schränkt sich sinngemäss auf die Kinderbelange (und dort das Besuchs- recht, vgl. den Subeventualantrag). 3.2. Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit be- stimme sich gestützt auf den Verweis Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ), obwohl R._____ kein Vertragsstaat dieses Abkommens sei. Grundsätzlich gelte nach Art. 5 HKsÜ, dass die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, zuständig seien, um Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat seien die Behörden des neuen Aufenthalts zuständig. Dabei werde jedoch Art. 7 HKsÜ vorbehalten. Dieser normiere, dass bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, so lange zu- ständig blieben, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem an- deren Staat erlangt habe und entweder jede sorgeberechtigte Person, Be- hörde oder sonstige Stelle das Verbringen oder Zurückhalten genehmigt habe, oder das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten habe, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort gekannt habe oder habe kennen müs- sen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig sei und das Kind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt habe. Gemäss Art. 7 Ziff. 2 HKsÜ gelte das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt werde, dass einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zustehe, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt worden sei oder ausgeübt wor- den wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Vorliegend seien die Kinder seit dem 17. August 2022 und damit seit über 2 ½ Jahren in der Schweiz wohnhaft und besuchten hier die Schule. Dass die Klägerin mit den Kindern nicht mehr nach R._____ zurückkehren werde, habe diese dem Beklagten am 22. September 2022 mitgeteilt. Die einjährige Frist nach Art. 7 Ziff. 1 lit. b HKsÜ habe spätestens am 22. Sep- tember 2022 zu laufen begonnen und ein Jahr darauf geendet. Den Akten -8- sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte je einen Rückführungsantrag gestellt hätte. Entsprechend seien die Behörden in R._____ spätestens seit dem 22. September 2023 nicht mehr zuständig. Die Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, weshalb die schweizerischen Gerichte zuständig seien (angefochtener Entscheid E. 1.2.3). 3.3. Mit der Berufung stellt der Beklagte weder in Frage, dass die Vorinstanz die richtigen Rechtsnormen angewandt hat, noch dass die Kinder gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz haben und er keinen Rückführungsantrag gestellt hat. Er macht einzig geltend, der massgebliche Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbeurteilung sei nicht der Entscheid, sondern die Einleitung des Verfahrens. In letzterem Zeitpunkt habe aufgrund der erfolgten Kindes- entführung keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte vorgelegen (Beru- fung Rz. 7 ff.). 3.4. Dem Standpunkt des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Die Zuständig- keit des Gerichts muss im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein und es ge- nügt, dass sie bis zu jenem Zeitpunkt eintritt (BGE 133 III 539 E. 4.3; MÜL- LER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 58 vor Art. 2-10 IPRG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz bleibt eine bei Rechtshängigmachung der Klage bestehende Zuständigkeit nach dem Prinzip der "perpetuatio fori" zwar im Allgemeinen fixiert (Urteil des Bun- desgerichts 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.4.4.). Doch einerseits behauptet der Beklagte nicht, vor dem Eheschutzgesuch der Klägerin in R._____ ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben, und andererseits gilt der Grundsatz der "perpetuatio fori" im Anwendungsbereich des HKsÜ gerade nicht (BGE 142 III 1 E. 2.1; DROESE, in: Basler Kommentar zum IPRG, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 9 IPRG). Die Vorinstanz hat daher für die Zuständigkeitsbestimmung zu Recht auf den Urteilszeitpunkt abgestellt. Ein anderer Schluss wäre auch im Ergebnis nicht sachgerecht: Die Gerichte in R._____ wären mangels gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder nicht mehr zuständig und bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens müsste bei einem Nichteintre- tensentscheid erneut in der Schweiz ein neues Verfahren eingeleitet wer- den. Das käme einem Leerlauf gleich. Soweit der Beklagte sinngemäss moniert, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte dürfe nicht als Folge der Kindesentführung durch die Klägerin begründet werden, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ den von einer Kindesentführung betroffenen Elternteil nur insoweit vor dem Ver- lust der Zuständigkeit seines Wohnsitzstaates schützt, als dieser innert Jahresfrist ein Rückführungsgesuch stellt. Dies hat der Beklagte unterlas- sen. -9- Im Übrigen kann auf die zutreffenden (und nicht gerügten) Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Hauptantrag der Berufung (Ziff. 1) ist abzuweisen. 4. 4.1. Mit seinem Eventualbegehren verlangt der Beklagte die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen An- trag auf Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz abgewiesen und ihn nicht persönlich angehört. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, eine Zustim- mung der R._____ Behörden zur Videobefragung einzuholen (Berufung Rz. 11 ff.). 4.2. Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, zwar sehe Art. 297 Abs. 1 ZPO die persönliche Anhörung der Eltern vor, doch könne das Gericht in Ausnahmefällen darauf verzichten. Die ZPO erlaube seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Teilrevision die Be- fragung per Videokonferenz, es seien dabei jedoch die Regeln der interna- tionalen Rechtshilfe einzuhalten. Der Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz bezeichne eine Beweiserhebung in Bezug auf R._____ als "sehr schwierig". Es sei daher ausnahmsweise auf eine Durchführung der persönlichen Anhörung des Beklagten zu verzichten. Dieser sei anwaltlich vertreten und habe sich mehrmals schriftlich äussern können. Eine Video- konferenz falle nicht in Betracht, da das Eheschutzverfahren als summari- sches Verfahren beschleunigt durchzuführen sei. 4.3. Die Vorinstanz hat es dem Beklagten grundsätzlich nicht verweigert, per- sönlich angehört zu werden. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde die- ser zur Verhandlung vom 25. November 2024 vorgeladen (act. 71 ff.). Der Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 zum einen darum, von der Verhandlung dispensiert zu werden, und zum anderen darum, per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen zu dürfen (act. 114). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 dispensierte die Gerichtspräsidentin den Beklagten antragsgemäss von der Verhandlung und wies den Antrag um Teilnahme per Videokonferenz aber ab (act. 115). Der Beklagte hätte zu diesem Zeitpunkt auf sein Dispensationsgesuch zurückzukommen und dennoch persönlich an der Verhandlung teilnehmen können. Er wäre dann auch persönlich angehört worden. Das rechtliche Gehör des Beklagten wurde folglich nicht verletzt, zumal sich der Beklagte mehrfach schriftlich und an der Verhandlung über seine Anwältin äussern konnte. - 10 - 4.4. Gemäss Art. 193 i.V.m. Art. 170a ZPO kann das Gericht eine Parteibefra- gung mittels Videokonferenz durchführen. Ob das Gericht von dieser Mög- lichkeit Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen (Botschaft zur Ände- rung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [nachfolgend: Botschaft], BBl 2020, S. 2750; MÜLLER, in: ZPO-Kommentar DIKE, 3. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 170a ZPO). Die Gründe, weshalb die Vorinstanz auf die Durchführung einer Videokon- ferenz verzichtet hat, erscheinen nachvollziehbar. Im Eheschutzverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010 E. 4.4.2). Im Zeitpunkt des Gesuchs um Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz dauerte das erstinstanzliche Eheschutzverfahren bereits über zwei Jahre. Dies war zu einem grossen Teil darauf zurückzuführen, dass die Verfügung vom 20. März 2023 als erste Verfügung, welche dem Beklagten zuzustellen war, diesem auf dem Rechtshilfeweg erst im August 2024 zugestellt werden konnte (vgl. Eingabe des Bundesamts für Justiz vom 9. September 2024, act. 110, und die Beilagen dazu). Die mit jener Verfügung mit grosser Vorlaufzeit auf den 25. November 2024 angesetzte Verhandlung stand zu diesem Zeitpunkt bereits relativ kurz bevor. Die Vorinstanz ging davon aus, dass eine Einvernahme des sich in R._____ befindenden Beklagten per Videokonferenz das wiederum auf dem Rechtshilfeweg einzuholende Einverständnis der R._____ Behörden be- dingt hätte. Dies entspricht sowohl den Gesetzesmaterialien (Botschaft S. 2750) als auch der herrschenden Lehre (MÜLLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 141a und N. 37 zu Art. 170a ZPO; HOTZ, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 39 ff. zu Art. 141a ZPO; CHEVALLEY/SEILER bzw. WEIBEL/SINGH, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 107 f. zu Art. 141a/141b bzw. N. 8 zu Art. 170a ZPO; GUYAN, Art. 170a ZPO – Ein- vernahme mittels Videokonferenz, ZZZ 2025, S. 23 f.; VOUILLOZ, Le témoig- nage par vidéoconference, Jusletter vom 17. März 2025, N. 46; derselbe, L'audition des experts par vidéoconférence en procédure civile suisse, Ex- pert Focus 2015, S. 426; GIROUD/RAETZO, Audiences civiles par vidéocon- ference, PCEF 2023, S. 367 f.) und wird vom Beklagten mit der Berufung auch nicht in Frage gestellt. Nicht nur bezeichnet das Bundesamt für Justiz – wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat – die rechtshilfeweise Beweiser- hebung in R._____ in seinem Rechtshilfeführer im Allgemeinen als "sehr schwierig", sondern die Vorinstanz hatte auch im vorliegenden Fall bereits die Erfahrung gemacht, dass eine einfache Zustellung weit über ein Jahr in Anspruch genommen hatte. Bei der Einholung der Zustimmung der R._____ Behörden zur Videokonferenz hätte daher die Verhandlung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht am 25. November 2024, sondern frühes- tens Ende 2025 oder gar erst 2026 stattfinden können, ohne dass über- haupt mit einer gewissen Sicherheit mit einer solchen Zustimmung hätte - 11 - gerechnet werden können. Dies hätte insgesamt eine Verfahrensdauer von mindestens drei Jahren bedeutet, was für ein Eheschutzverfahren, das die Regelung von Kinderbelangen beinhaltet, nicht mehr tragbar erscheint. In- dem die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Durchführung einer Videokonferenz verzichtete, hat sie ihr Ermessen nicht überschritten. 5. 5.1. Mit dem Subeventualbegehren beantragt der Beklagte ein Kontaktrecht zu den Kindern bestehend aus Videocalls jeden Mittwoch, Freitag und Sonn- tag um 16.30 Uhr für zwei Stunden und jährlich acht Wochen Ferien (un- begleitet), davon vier Wochen in der Schweiz und vier Wochen in R._____. Die Klägerin solle für die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts aufkommen (Berufung Rz. 16 ff.). 5.2. Demgegenüber hat die Vorinstanz dem Beklagten zwei Videocalls pro Wo- che (in Streitfall: jeweils am Mittwoch und am Sonntag um 13 Uhr) zuge- standen, wobei die Telefonate im Wochentotal mindestens 30 Minuten zu betragen hätten. Sodann sprach sie ihm ein Ferienrecht in der Schweiz von vier Wochen, maximal zwei Wochen am Stück, in den Schulferien zu. Sie ordnete weiter an, dass die Besuche in den ersten vier Ferienwochen be- gleitet, unter Aufsicht einer Drittperson, stattfinden sollten (zwei Mal pro Woche à zwei Stunden). Das Ferienrecht habe der Beklagte auf eigene Kosten wahrzunehmen (angefochtener Entscheid E. 7.3). 5.3. 5.3.1. In Bezug auf die angeordneten Videocalls ist nur deren Zeitpunkt, Häufig- keit und Dauer umstritten. 5.3.2. Zu beachten ist die kindliche Aufmerksamkeitsspanne. Unter diesem As- pekt ist es nicht realistisch und für die Kinder auch nicht zumutbar, dass sie mit dem Beklagten jeweils zwei Stunden am Stück telefonieren. Die vorinstanzliche Regelung von zwei Telefonaten pro Woche mit einer Ge- samtdauer von mindestens 30 Minuten ist demgegenüber angemessen und kindgerecht. 5.3.3. In Bezug auf den Zeitpunkt dieser Gespräche bringt der Beklagte vor, in R._____ sei einzig der Freitag ein arbeitsfreier Tag. Gerade an jenem Tag die Videocalls nicht zu ermöglichen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem seien die Videocalls aufgrund der beruflichen Verpflichtungen des Beklagten erst ab 16.30 Uhr möglich (Berufung Rz. 27). - 12 - 5.3.4. Mit der Berufungsantwort legt die Klägerin dar, dass die Videocalls aktuell in der Regel am Mittwoch und Sonntag um ca. 16.00/16.30 Uhr stattfänden (Berufungsantwort Rz. 23). 5.3.5. Mit Blick auf die zeitliche Belastung der Kinder unter der Woche durch die Schule und allfällige regelmässige Hobbies erscheint es sinnvoll, wenn ei- ner der wöchentlichen Videocalls am Samstag oder Sonntag stattfindet. Die Durchführung von drei Videocalls pro Woche ist (mindestens als Minimal- regelung) unverhältnismässig, da den Kindern neben der Schule auch ge- nügend Zeit für das Ausüben von Hobbies und das Treffen mit Gleichaltri- gen zuzugestehen ist. Falls der zweite Videocall auf den Freitag gelegt würde, wären diese unregelmässig über die Woche verteilt, was nicht opti- mal erscheint. Eine Durchführung der Videocalls jeweils am Mittwoch und am Sonntag (wie es unbestrittenermassen bis anhin auch durchgeführt wurde) ist demgegenüber sinnvoll. Jedoch spricht nichts dagegen, mit Rücksicht auf die Arbeitszeiten des Beklagten den Beginn der Telefonate auf 16.30 Uhr zu legen. 5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Kinderanhörung zum Schluss, dass das Verhältnis zwischen den Kindern und dem Beklagten offensichtlich ne- gativ geprägt sei. Es sei daher angezeigt, die notwendige Vertrauensbasis zuerst im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts wieder herzustellen (angefochtener Entscheid E. 7.3.5.2). Der Beklagte verlangt mit der Beru- fung ein unbegleitetes Besuchsrecht. 5.4.2. Die siebenjährige Tochter D._____ beschrieb den Beklagten sowohl in ihrer Erinnerung an die Zeit des Zusammenlebens in R._____ als auch beim aktuellen telefonischen Kontakt mit der Klägerin oder ihrem Bruder als "streng", "hässig", "frech" und bestimmend. Ein entsprechendes Verhalten befürchtet sie auch für den Fall, dass sie ihn wieder persönlich treffen würde. Nur im telefonischen Kontakt mit ihr sei er "lieb". Sie könne sich Ferien mit dem Beklagten nicht vorstellen und habe Angst davor (act. 222). 5.4.3. Der im Zeitpunkt der Anhörung 13-jährige (mittlerweile 14-jährige) Sohn C._____ gab an, der Beklagte habe ihn in R._____ während zehn Jahren geschlagen (auch "mit dem Stock"), er habe viel laut geschrien und ihn eingesperrt. Die Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts mit dem Beklagten lehnte C._____ vehement ab; er sei nur, wenn er müsse, zu Kontakten per Videotelefonie bereit (act. 223 f.). - 13 - 5.4.4. Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, die Vorinstanz habe dem stark von der Klägerin beeinflussten Kindeswillen übermässiges Gewicht beigemessen. Das Kindeswohl sei nicht mit dem Kindeswillen gleichzuset- zen. Die von der Vorinstanz angeordnete Lösung, dem Beklagten in der ersten Phase während vier Wochen lediglich zwei begleitete Treffen pro Woche von je zwei Stunden zu gewähren, sei praxisfern und realitätsfremd. Dem Beklagten, der in R._____ lebe und nur mit erheblichem finanziellen und logistischen Aufwand in die Schweiz reisen könne, werde faktisch ein unzumutbares Besuchsrecht eingeräumt. Es sei illusorisch anzunehmen, er könne allein für vier Stunden Kontakt für zwei Wochen eine Auslandreise unternehmen und sich für diesen Zeitraum in der Schweiz aufhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beklagten trotz seines ausgeprägten Interesses an der Vaterrolle und der familiären Bindung ein kontaktarmer, kostspieliger und in der Praxis nicht wirklich durchführbarer Rahmen auferlegt werde. Das geforderte Ferienrecht von acht Wochen – vier davon in der Schweiz, vier in R._____ – sei unter Berücksichtigung der Wohnsituation der Kinder sachgerecht und praktikabel. Es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beklagte das Kindeswohl gefährde. Er telefoniere mehrmals in der Woche mit ihnen und habe ein gutes Verhältnis zu ihnen (Berufung Rz. 16 ff. und 23 ff.). 5.4.5. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Inte- resse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfin- dung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1 m.w.H.). Entsprechend ist der Umgang eines Kindes mit einem Elternteil bei einer Verweigerung durch das Kind nur dort aus Gründen des Kindeswohls aus- zuschliessen, wo das urteilsfähige Kind den Umgang aufgrund seiner Er- fahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert. Denn ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt ist mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3 mit Hinweisen). Bezüglich Wille des Kindes ist dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzu- - 14 - nehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. Das be- gleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchs- rechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefähr- dung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 27 zu Art. 273 ZGB m.H.). 5.4.6. Der Beklagte widerspricht sich, wenn er einerseits vorbringt, es sei aus fi- nanziellen und logistischen Gründen illusorisch, dass er für vier Stunden Kontakt für zwei Wochen eine Auslandreise unternehmen und sich für die- sen Zeitraum in der Schweiz aufhalten könne, und andererseits selber ein Besuchsrecht von vier Wochen in der Schweiz (neben vier Wochen in R._____) beantragt. Er verkennt auch, dass innerhalb eines zweiwöchigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss dem angefochtenen Entscheid in der ersten Phase acht Stunden (und nicht vier) an Besuchskontakten (2 Mal 2 Stunden pro Woche) vorgesehen sind. Es scheint dem Beklagten somit weniger an den finanziellen und logistischen Möglichkeiten, sich in die Schweiz zu begeben, zu fehlen, sondern eher am Willen, sich zum Ver- trauensaufbau mit seinen Kindern auf ein zunächst begleitetes Besuchs- recht einzulassen. 5.4.7. Die Kinder haben seit August 2022, d.h. seit rund 3 ½ Jahren, nur noch per Videotelefonie Kontakt mit dem Beklagten gehabt. Beim Sohn C._____ ist mit 13 (bzw. mittlerweile 14) Jahren von Urteilsfä- higkeit auszugehen. Er lehnt das Besuchsrecht kategorisch ab. Insofern hätte die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.4.5.) auch den Verzicht auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zugelassen; indes liegt es grundsätzlich im Kindeswohl, falls über das anfänglich begleitete Besuchsrecht und die Videotelefoniekontakte doch noch eine persönliche Beziehung aufrechterhalten werden kann. Insoweit der Beklagte noch aus- - 15 - gedehntere Kontakte wünscht, lassen sich diese gegenüber dem urteilsfä- higen Sohn jedoch nicht mehr behördlich anordnen. Die Tochter D._____ ist erst siebenjährig und damit in Bezug auf die Frage, ob und inwiefern sie Kontakte mit dem Beklagten pflegen soll, noch nicht urteilsfähig. Ihr junges Alter und die lange Zeit ohne persönliche Kontakte bedeutet aber auch, dass sie gar nicht mehr allzu detaillierte Erinnerungen an die persönlichen Kontakte mit dem Beklagten haben dürfte. Sie hat je- doch glaubhaft ausgesagt, Angst davor zu haben, mit dem Beklagten Fe- rien zu verbringen (act. 222). Sofern der Beklagte daher in Zukunft wieder regelmässigen persönlichen Kontakt mit D._____ pflegen soll, muss zwischen ihnen erst wieder eine Vertrauensbeziehung aufgebaut werden. Dieser Vertrauensaufbau ist nur bis zu einem gewissen Grad über Videotelefonate möglich. D._____ befindet sich dabei in ihrem vertrauten Zuhause, was nicht damit zu vergleichen ist, wenn sie allein oder mit dem Bruder zusammen mit dem Beklagten in fremder Umgebung unterwegs ist. Es erscheint daher kind- und sachgerecht, wenn die ersten persönlichen Kontakte im geschützten Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts stattfinden. Wenn der Beklagte ernsthaft anstrebt, mit seinen Kindern regelmässige persönliche Kontakte zu pflegen, ist es ihm zuzumuten, sich auf diese Umstände einzulassen, um den Kindern zu ermöglichen, wieder Vertrauen in ihn zu fassen und ihre bestehenden Ängste abzubauen. Auch erscheint es sachgerecht, dass die Kontakte mindestens in den ers- ten Jahren bis zur Etablierung eines tiefen und nachhaltigen Vertrauens- verhältnisses in der Schweiz stattfinden, denn in R._____ wären die Kinder dem Beklagten komplett ausgeliefert. Da der Beklagte den Umzug in die Schweiz im Verfahren ausdrücklich als Kindsentführung bezeichnet hat (vgl. Berufung Rz. 10 und 20 f.), ist auch nicht auszuschliessen, dass er ein Besuchsrecht bzw. ein Ferienrecht in R._____ dazu nutzen würde, um den Kindern die Wiederausreise zu verunmöglichen. Dies würde infolge der damit einhergehenden Trennung von der Klägerin als Hauptbezugsperson eine schwere Kindswohlgefährdung darstellen und kann mindestens derzeit nicht riskiert werden. 5.5. 5.5.1. Schliesslich beantragt der Beklagte, die Klägerin sei dazu zu verpflichten, für die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts aufzukommen. 5.5.2. Die Vorinstanz hat dazu insbesondere ausgeführt, mit ihrem Einkommen von Fr. 5'000.00 brutto bzw. Fr. 4'441.50 netto habe die Klägerin ihren ei- genen Bedarf und den Bedarf der Kinder zu decken, da der Beklagte nicht genügend leistungsfähig sei. Es sei nicht sachgerecht, der Klägerin auch noch die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts des Beklagten auf- - 16 - zubürden. Es werde auch davon ausgegangen, dass der Beklagte mehr erwirtschafte, als er deklariert habe und genügend finanzielle Mittel gene- riere, um die Kosten der Besuchsrechtsausübung zu decken (angefochte- ner Entscheid E. 7.3.5.4). 5.5.3. Der Beklagte wiederholt mit der Berufung im Wesentlichen seine vorinstanzliche Argumentation, dass die Klägerin die Kinder widerrechtlich in die Schweiz gebracht habe, und sie deshalb die wirtschaftlichen Konse- quenzen für den Erhalt des Eltern-Kind-Kontakts tragen solle. Seine finan- zielle Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt, weshalb ohne Kosten- übernahme das Kontaktrecht ins Leere laufen werde (Berufung Rz. 20 ff.). 5.5.4. Grundsätzlich sind die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten vom Besuchsrechtsberechtigten zu tragen. Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5). 5.5.5. Der Beklagte bezahlt der Klägerin keinen Kindesunterhalt, obwohl er keine Kinderbetreuungspflichten hat. Die Würdigung der Vorinstanz, dass es der Klägerin nicht zumutbar ist, von ihrem unterdurchschnittlichen Einkommen neben ihrem eigenen Unterhalt und dem Kindesunterhalt auch noch die Besuchsrechtskosten zu tragen, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf angesichts der mangeln- den Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation über- haupt eingetreten werden kann. 5.6. Im Ergebnis ist auch das Subeventualbegehren der Berufung weitgehend abzuweisen (mit Ausnahme der Anpassung der Zeiten für die Videocalls), soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. 6.1. Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung ganz überwiegend. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (vorbehältlich dem Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege) dem Beklagten aufzuerlegen und er hat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_784/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) deren Partei- kosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteikosten sind grundsätz- - 17 - lich entgegen der Honorarnote vom 6. Oktober 2025 nicht nach Stunden- aufwand, sondern ausgehend von einer Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) zu berechnen, welche (vor den üblichen Abzügen) für ein durch- schnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 beträgt. Im Ergebnis ist das geltend gemachte Honorar von Fr. 1'537.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auch unter Berücksichtigung, dass es sich um ein unterdurchschnittlich auf- wändiges Verfahren gehandelt hat, jedoch tarifkonform. 6.2. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) gestellt. Beide Parteien erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 118 f. ZPO, soweit das Gesuch der Klägerin (bezüglich der Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Die Ge- suche sind zu bewilligen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 13. Juni 2025 wie folgt angepasst (Änderung kursiv): " 5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kon- taktrecht gegenüber den gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ wie folgt auszuüben: - Videocalls zweimal pro Woche (im Streitfall: jeweils am Mittwoch und am Sonntag um 16.30 Uhr). Die Telefonate haben dabei im Wochentotal mindestens 30 Minuten zu betragen; [Rest unverändert]" 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Be- klagten auferlegt und ihm zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung ge- mäss Art. 123 ZPO. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin deren zweitinstanzliche Anwaltskosten in gerichtlich genehmigter - 18 - Höhe von Fr. 1'537.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezah- len. 4. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihm Rechtsanwältin Sine Selman, U._____, bestellt. 5. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegen- standslos geworden ist. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin Evelyn Roduner, V._____, bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 19 - Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess