neten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 15'360.00 (6x Fr. 2'560.00) ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 4'154.00, die um 50 % auf Fr. 2'077.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'661.60 vorzunehmen. Der Rechtsmittelabzug beträgt 25 %, was eine Entschädigung von Fr. 1'246.20 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 37.40). Die Klägerin ist gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig.