Indem die Klägerin die Kündigung bereits auf Ende November 2024 ausgesprochen hat, hat sie die 30-tägige Kündigungsfrist nicht eingehalten. Die Kündigung ist somit erst auf Ende Dezember 2024 gültig, da sie für den nächstmöglichen Termin gilt (vgl. Art. 266a Abs. 2 OR). Da sich die Beklagten folglich seit dem 1. Januar 2025 unrechtmässig in den Räumlichkeiten der Klägerin befinden, hat diese einen Anspruch auf Ausweisung und Rückgabe des Mietobjekts.