Die Kündigungen gelangten am 30. Oktober 2024 in den Machtbereich der Beklagten, da ihnen damals die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Unter Berücksichtigung der absoluten Empfangstheorie gelten die Kündigungsschreiben den Beklagten als am 31. Oktober 2024 zugestellt (GB 7 ff.). Vorliegend hat die Kündigungsfrist von 30 Tagen am 1. November 2024 zu laufen begonnen und am 2. Dezember 2024 geendet, da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und sich diese folglich bis zum Montag verlängerte. Indem die Klägerin die Kündigung bereits auf Ende November 2024 ausgesprochen hat, hat sie die 30-tägige Kündigungsfrist nicht eingehalten.