Da die Mietzinsausstände innert Frist nicht beglichen wurden, sprach die Klägerin je mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 (Postaufgabe am 29. Oktober 2024) die Kündigung des Mietverhältnisses unter Verwendung des amtlichen Formulars auf Ende November 2024 aus (GB 7). Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Rüge der Beklagten hinsichtlich fehlenden amtlichen Formulars vor der Novenschranke standhält. Die Kündigungen gelangten am 30. Oktober 2024 in den Machtbereich der Beklagten, da ihnen damals die Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde.