Wird die Willenserklärung per Einschreiben übermittelt und konnte der Postbeamte den Brief dem Empfänger (oder einem zur Abholung berechtigten Dritten) nicht tatsächlich zustellen und hinterlässt er eine Abholbenachrichtigung in seinem Briefkasten oder Postfach, so gilt der Brief als zugegangen, sobald der Empfänger ihn gemäss der Abholbenachrichtigung bei der Poststelle zur Kenntnis nehmen kann. Dies ist entweder der Tag, an dem die Abholbenachrichtigung in den Briefkasten geworfen wurde, wenn vom Empfänger erwartet werden kann, - 14 - dass er die Sendung sofort abholt, oder in der Regel der Folgetag (BGE 143 III 15 E. 4.1).