Hinsichtlich der Kündigung gilt die absolute Empfangstheorie: Die Frist beginnt, wenn die Willensäusserung in den Machtbereich des Empfängers oder seines Vertreters gelangt ist, so dass dieser bei normaler Geschäftstätigkeit davon Kenntnis nehmen kann. Wird die Willenserklärung per Einschreiben übermittelt und konnte der Postbeamte den Brief dem Empfänger (oder einem zur Abholung berechtigten Dritten) nicht tatsächlich zustellen und hinterlässt er eine Abholbenachrichtigung in seinem Briefkasten oder Postfach, so gilt der Brief als zugegangen, sobald der Empfänger ihn gemäss der Abholbenachrichtigung bei der Poststelle zur Kenntnis nehmen kann.