Die Beklagten haben gegenüber der Klägerin den angeblichen Fehler der Forderung in der Mahnung vor der Kündigung nicht mitgeteilt und auch keine Massnahmen ergriffen, um den gemäss ihnen korrekten Betrag fristgerecht zu bezahlen. Stattdessen entrichteten sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den in der Mahnung aufgeführten Betrag. Damit erweisen sie sich nicht als schutzwürdig.