Die Angabe eines zu hohen Rückstandes führt hingegen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Mahnung: Der Mieter, der einen Fehler feststellt, muss diesen dem Vermieter melden, ansonsten ist er nicht schutzwürdig (Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2022 vom 7. März 2023 E. 3.1). Dasselbe gilt für denjenigen, der keine Massnahmen ergreift, um den Betrag zu begleichen, den er für richtig hält (Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2020 vom 29. April 2021 E. 7.2). Die Beklagten haben gegenüber der Klägerin den angeblichen Fehler der Forderung in der Mahnung vor der Kündigung nicht mitgeteilt und auch keine Massnahmen ergriffen, um den gemäss ihnen korrekten Betrag fristgerecht zu bezahlen.