Vorliegend enthielt die Mahnung den genauen Betrag der Forderung (Fr. 2'638.00) und die Fälligkeit per 1. August 2024, womit es sich offensichtlich um die Miete August 2024 handelte (GB 5). Erst wenn die ausstehenden Monatsmieten nicht angegeben werden und die Höhe des angegebenen Rückstandes in keinem Verhältnis zum tatsächlich ausstehenden Betrag steht, genügt die Mahnung nicht den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit, damit der Mieter erkennen kann, wie viele Monatsmieten er innerhalb der Mahnfrist zu begleichen hat. Die Angabe eines zu hohen Rückstandes führt hingegen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Mahnung: