Soweit die Beklagten die Höhe des in der Mahnung aufgeführten Zahlungsrückstandes beanstanden und behaupten, eine fehlerhafte Mahnung könne keine Kündigung rechtfertigen, kann ihnen nicht gefolgt worden. Vorliegend enthielt die Mahnung den genauen Betrag der Forderung (Fr. 2'638.00) und die Fälligkeit per 1. August 2024, womit es sich offensichtlich um die Miete August 2024 handelte (GB 5).