auf einen Samstag fiel und sich diese folglich bis Montag verlängerte (Art. 78 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen). Die Beklagten bezahlten den ausstehenden Mietzins erst am 22. Oktober 2024 (Beilage 13 zur Stellungnahme der Beklagten vom 11. Mai 2025), demzufolge nach Ablauf der ihnen von der Klägerin gesetzten Frist. Diese war daher berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats zu kündigen. Sowohl die Mahnung als auch die Kündigung wurden im Übrigen von zeichnungsberechtigen Personen der F._____ AG unterzeichnet (vgl. Handelsregisterauszug der F._____ AG betreffend G._____, H._____ und I._____).