Die Mahnung und Kündigungsandrohung an den Beklagten 2 wurde ihm ebenfalls am 12. September 2024 zu Abholung gemeldet. Der Beklagte 2 verlängerte gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. September 2024 die Abholfrist (GB 6), aufgrund der relativen Empfangstheorie gilt das Einschreiben jedoch ebenfalls als am 19. September 2024 zugestellt. Vorliegend hat die Zahlungsfrist von 30 Tagen am 20. September 2024 zu laufen begonnen und am 21. Oktober 2024 geendet, da der letzte Tag der Frist - 13 -