Die Mahnung und Kündigungsandrohung an die Beklagte 1 wurde ihr unbestrittenermassen am 12. September 2024 zu Abholung gemeldet. Die Beklagte 1 holte das Einschreiben unbestrittenermassen nicht ab (Sendungsverfolgungsnummer der Schweizerischen Post, GB 5, S. 1), weshalb es ihr nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 19. September 2024 als zugestellt gilt. Die Mahnung und Kündigungsandrohung an den Beklagten 2 wurde ihm ebenfalls am 12. September 2024 zu Abholung gemeldet.