dass mit den Kunden auch eine längere Abholfrist vereinbart werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit darf auf solche Abreden nicht abgestellt werden; vielmehr ist in Analogie zur prozessualen Rechtsprechung des Bundesgerichts nach wie vor von einer Zugangsfiktion am 7. Tag der Frist auszugehen (ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 257d OR). Die Mahnung und Kündigungsandrohung an die Beklagte 1 wurde ihr unbestrittenermassen am 12. September 2024 zu Abholung gemeldet.