die relative Empfangstheorie. Wenn das Einschreiben nicht direkt dem Empfänger (oder einer von ihm bevollmächtigten Person) übergeben werden kann und eine Abholbenachrichtigung mit Hinweis auf die Postaufbewahrungsfrist in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wurde, gilt das Schriftstück zu dem Zeitpunkt als zugegangen, an dem der Empfänger es tatsächlich am Postschalter abholt, oder – falls es nicht innerhalb der siebentägigen Aufbewahrungsfrist abgeholt wird – am siebten und letzten Tag dieser Frist (BGE 140 III 244, E. 5.1).