4.3. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Beklagten mit der Zahlung der Bruttomonatsmiete für den Monat August 2024 im Rückstand waren (Gesuchsbeilage [GB] 4). Die Klägerin setzte ihnen mit separaten Schreiben vom 10. September 2024 schriftlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an und drohte ihnen gleichzeitig an, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde (GB 5). In Bezug auf die Zustellung einer Mahnung mit Kündigungsandrohung gilt nach Art. 257d Abs. 1 OR die relative Empfangstheorie.