Die Beklagten hätten nach Erhalt der Zahlungsaufforderung die Höhe der Forderung innerhalb der gesetzten Frist von 30 Tagen gegenüber der Klägerin bestreiten müssen. Weil sie dies unterlassen hätten, seien sie nicht schutzwürdig. 4.1.3. In der freigestellten Stellungnahme vom 1. September 2025 rügten die Beklagten, die Kündigung hätte gemäss Art. 266l OR auf einem amtlichen Formular erfolgen müssen, formwidrige Kündigungen seien nichtig.