4.1.2. Die Klägerin führte in der Berufungsantwort aus, die Kündigungsandrohung gelte gemäss der eingeschränkten Empfangstheorie mit der tatsächlichen Abholung, spätestens jedoch am siebten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Frist werde nicht verlängert, wenn das Abholen nach den Bestimmungen der Post auch noch länger möglich sei. Die 30-tägige Zahlungsfrist habe am Folgetag der fiktiven Zustellung (20. September 2024) zu laufen begonnen und am 19. Oktober 2024 ungenutzt geendet. Die Beklagten hätten nach Erhalt der Zahlungsaufforderung die Höhe der Forderung innerhalb der gesetzten Frist von 30 Tagen gegenüber der Klägerin bestreiten müssen.