Den Beklagten sei es nicht möglich gewesen, vor dem 19. September 2024 nach Hause zurückkehren, also hätten sie die Abholfrist verlängert (BB 17, S. 9). Die Kündigung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Ausweisung zu verlangen (BB 17, S. 11). Die Mahnung vom 10. September 2024 habe eine Forderung von Fr. 2’638.00 beinhaltet, obwohl der vertraglich vereinbarte Mietzins lediglich Fr. 2'560.00 betragen habe. Ein Zahlungsverzug könne nicht auf eine fehlerhafte Mahnung gestützt werden (Berufung, S. 2).