4. 4.1. 4.1.1. Die Beklagten rügten in materieller Hinsicht, die Vorinstanz habe die Empfangstheorie falsch interpretiert. Die Mahnung sei ihnen nachweislich erst am 23. September 2024 zugestellt worden, weil sie eine Verlängerung der Abholfrist bei der Post veranlasst hätten. Die Zahlung von Fr. 2'638.00 sei am 22. Oktober 2024 fristgerecht erfolgt. Die Anwendung der Zustellfiktion widerspreche der relativen Empfangstheorie (Berufung, S. 1). Den Beklagten sei es nicht möglich gewesen, vor dem 19. September 2024 nach Hause zurückkehren, also hätten sie die Abholfrist verlängert (BB 17, S. 9).