Sie äusserte sich zu den verschiedenen Vertragsexemplaren, der Dauer des Mietverhältnisses sowie der Gültigkeit des Mietvertrages (angefochtener Entscheid, Sachverhalt E. 1.1 und 1.2, sowie E. 3.2). Überdies setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Zahlungsnachweis vom 22. Oktober 2024 auseinander. Sie hielt insbesondere fest, dass die Zahlungsfrist am 19. Oktober 2024 abgelaufen sei, weshalb die Zahlung vom 22. Oktober 2024 verspätet erfolgt sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3). Im Übrigen muss sich die Vorinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen.