3.3. Die Beklagten gingen in der Stellungnahme vom 11. Mai 2025 mit keinem Wort auf die gerichtlichen Feststellungen von 2022 ein (VA, act. 17 ff.); weshalb es diesbezüglich Erwägungen der Vorinstanz gebraucht hätte, bleibt somit im Dunkeln. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich auf die Vertragsgeschichte ein und berücksichtigte sie bei der Entscheidfindung. Sie äusserte sich zu den verschiedenen Vertragsexemplaren, der Dauer des Mietverhältnisses sowie der Gültigkeit des Mietvertrages (angefochtener Entscheid, Sachverhalt E. 1.1 und 1.2, sowie E. 3.2).