Aus dem Mahnschreiben gehe klar hervor, dass die Klägerin den ausstehenden Mietzins für den Monat August 2024 geltend mache. Zudem hätten die Beklagten nicht einmal den im - 10 - Mietvertrag vereinbarten Betrag von Fr. 2'560.00 fristgerecht beglichen und seien im Verzug gewesen. 3. 3.1. In formeller Hinsicht brachten die Beklagten gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, die Vorinstanz habe wiederholt ihre Eingaben und Vorbringen (z.B. zur Vertragsgeschichte, den gerichtlichen Feststellungen von 2022 sowie dem Zahlungsnachweis vom 22. Oktober 2024) ignoriert und somit ihr rechtliches Gehör verletzt (Berufung, S. 2).